Zum Thema "Unterhalt bei Volljährigkeit/für volljährige Kinder":
§ 1601 BGB§ 1602 Absatz 1 BGB bestimmt:
"Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."
Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten können.
>Lehrlinge
Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat auch ein Lehrling Anspruch auf Unterhalt, auf den er sich aber seine Ausbildungsvergütung anrechnen lassen muss.
Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.
Von diesem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung geschuldet wird, gibt es folgende Ausnahmen:
Wenn das Kind die erste Lehre abbricht, weil sie nicht seinen Fähigkeiten entspricht. Ebenso wie man z.B. einem Gymnasiasten zugesteht, einmal "sitzen zu bleiben", so muss man auch bei einem Lehrling mit der Möglichkeit rechnen, dass er die Ausbildung nicht schafft. Wenn er dann die Lehre abbricht und eine andere Lehre anfängt, behält er deshalb grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch.
Wenn das Kind nach der Lehre eine weitere (Schul-)Ausbildung aufnehmen will, so gilt Folgendes:
Die Rechtsprechung bejaht i. d. R. einen weiteren Unterhaltsanspruch in den sog. "Abitur-Lehre-Studium"-Fällen. Es handelt sich dabei um den häufigen Ausbildungsgang eines Kindes, das erst Abitur macht, dann eine Lehre und anschließend studiert. Obwohl eigentlich ja bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird. Deshalb besteht z. B. ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst eine Banklehre macht und dann z. B. Betriebswirtschaft studiert.
Gegenbeispiel:
Wenn das Kind zunächst eine Bäckerlehre macht und dann Medizin studieren will, fehlt der inhaltliche Zusammenhang, sodass für das Studium kein Unterhalt verlangt werden kann. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn das Kind nach der Lehre so schnell wie möglich mit dem Studium anfängt. Dabei kann der Zeitraum auch ein Jahr betragen, wenn z. B. zu dem Datum, als das Kind seine Lehre beendete, die Frist für die Einschreibung an der Hochschule bereits abgelaufen war und der betreffende Studiengang nur einmal jährlich angeboten wird.
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben und es deshalb nicht von vornherein auf das Gymnasium schickten.
Studenten:
Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie i. d. R. keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2./3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Nimmt das Kind sein Studium erst nach einer absolvierten Lehre auf, so handelt es sich u. U. um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht zu finanzieren haben. Hierzu Verweis auf die Ausführungen unter "Lehrlinge".
Nach § 1612 Abs. 2 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht. Ist z. B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch (siehe auch: Verlust des Unterhaltsanspruchs).
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z. B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der Berechnungsmethode 200 EUR zahlen, haben die Leistungen der Mutter, wie z. B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von 175 EUR, so schuldet die Mutter nur noch 25 EUR Barunterhalt.
Wichtig und Antwort auf deine Frage, liebe FS:
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
[[Mod: Trotz Überlänge freigeschaltet, aufgrund der Komplexität des Themas]]