#@19 Eisenherz: Der Tonfall Deiner Antwort sollte mich zwar veranlassen, nicht zu antworten, vor allem wenn ich mir hinzudenke, was `mod` noch herausgestrichen hat. Nachdem Du meinen Beitrag aber völlig verzerrst, möchte ich das nicht stehen lassen. Weder habe ich mich `blind voll auf eine Seite geschlagen` noch würde unser Gesetz `das erlauben`. Manchmal dürfte es sinnvoll sein, erst zu lesen, was jemand schreibt, dann zu versuchen, es zu verstehen und erst dann zu beschimpfen. Die von Dir geforderte Ausgewogenheit, kann ich jedenfalls Deinem Beitrag nicht entnehmen. Entnehmen kann ich Deinem Beitrag lediglich, daß Du Frustration und nicht verabeitete Trennungskonflikte an anderen ausläßt, ob es nun paßt oder nicht. Aber wenn es Dir Spaß macht, sei es Dir gegönnt.
Zur Sache:
Ein Gläubiger (egal ob Mann oder Frau, Unterhaltsgläubiger oder Gläubiger einer sonstigen Forderung) muß, um vollstrecken zu können einen Titel (Urteil o. ä.) erwirken. Dafür muß der Gläubiger alles darlegen und beweisen, was zur Begründung des Anspruchs erforderlich ist. Hat er das getan, wird der (Unterhalts-)Schuldner verurteilt und der Gläubiger erhält einen vollstreckungsfähigen Titel.
Bei Unterhaltstiteln besteht die Besonderheit, daß eine zukünftige Leistung zuerkannt wird. Ein Problem entsteht, wenn sich später die Verhältnisse ändern. Dies kann beispielsweise durch Krankheit des Unterhaltsschuldners oder auch des Unterhaltsgläubigers oder durch veränderte Einkommensverhältnisse eines der beiden begründet sein. Wie ich bereits in #16 ausgeführt habe, besteht dann die Möglichkeit, daß der Titel aufgrund der veränderten Umstände angepaßt wird. Dafür gibt es die sogenannte Abänderungsklage. Die muß aber derjenige erheben, der sich auf die veränderten Umstände beruft und diese darlegen und beweisen. (Wer auch sonst?) Will der Gläubiger mehr Unterhalt, muß er klagen, meint der Schuldner, er müsse nunmehr weniger Unterhalt leisten, ist es seine Aufgabe.
Wenn sich Schuldner und Gläubiger gut verstehen und harminieren gibt es ohnehin kein Problem. In den Fällen, die hier aufgeworfen werden, ist dem aber gerade nicht so. Soll die Fragestellerin auf den Unterhalt ´auf Zuruf` verzichten, nur weil der Vater behauptet, er sei derzeit nicht leistungsfähig? Soll der Vater `auf Zuruf´mehr zahlen, wenn die Fragestellerin ihm gegenüber behauptet, sie sei nun bedürftiger? Das kann keiner von beiden wechselseitig nachvollziehen und überprüfen. Niemand kann bestreiten, daß bei Unterhaltsforderungen von beiden Seiten viel gelogen wird. Daher bietet das Gesetz die Möglichkeit, den Unterhaltstitel gerichtlich, nach entsprechender Prüfung anpassen zu lassen. Das erscheint ausgewogen und gerecht. Diese Möglichkeit hat im Ausgangsfall der Kindesvater. Wenn er diese Möglichkeit nicht nutzt, sehe ich tatsächlich keinen Grund, weshalb die Fragestellerin gutgläubig auf Unterhalt für ihr Kind verzichten sollte. Wenn der Kindesvater im Recht ist und sich die Verhältnisse geändert haben, braucht er den Gang zu Gericht nicht zu scheuen.