@#3 Danke für die Blumen

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@ FS Ich verstehe nicht ganz, weshalb Du Dich an ein Internetforum wendest. Offensichtlich ist Dein Mann (im folgenden Kindesvater) bereits gerichtlich zur Zahlung an den Scheinvater verurteilt worden. Er wird doch hoffentlich so intelligent gewesen sein, sich in diesem Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Also hat er einen Rechtsanwalt. Warum fragt Ihr nicht diesen, sondern die anonyme Masse hier? Oder willst Du keinen Rechtsrat, sondern Dir nur die Ungerechtigkeit der Welt und der Gesetze bescheinigen lassen?
Zur Sache:
Es gibt selbstredend keinen Anspruch gegen die Mutter. Wie schon #24 geschrieben hat, hat der Vater keinen Vermögensschaden erlitten. Den Unterhalt hätte er ohnehin zahlen müssen. Das moralisch fragwürdige Verhalten der Mutter hat ihn daher wirtschaftlich nicht geschädigt. Auch gibt es keine rechtliche Verpflichtung frühere Sexualpartner darüber aufzuklären, daß sie Vater werden oder wurden. Die Mutter hat rechtlich mit dem Erzeuger des Kindes nichts mehr zu tun. Schließlich will auch nicht sie, sondern das Kind und der Scheinvater etwas vom Vater.
Das Kind hat natürlich einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater. Dem Kind kann man auch nicht das Verhalten seiner Mutter vorwerfen oder zum Nachteil gereichen lassen. Unterhalt kann für die Vergangenheit normalerweise nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem der Kindesvater verklagt oder zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse aufgefordert oder in Verzug gesetzt, das heißt hier, zur Zahlung aufgefordert, wurde (§ 1613 Abs. 1 BGB). Darauf hat #20 schon hingewiesen. Allerdings sieht § 1613 Abs. 2 BGB eine Ausnahme vor, wenn der Unterhalt aus rechtlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte. Denn, wenn das Kind seinen Unterhalt aus rechtlichen Gründen nicht geltend machen kann, können wir ihm später auch nicht vorhalten, daß es seinen Unterhalt nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Es ging ja nicht früher. In diesem Fall besteht der Unterhaltsanspruch ohne Einschränkung auch für die Vergangenheit. Vorliegend war das Kind bis zur Vaterschaftsanerkennung rechtlich gehindert, seinen Unterhalt zu fordern. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können erst ab Vaterschaftsfeststellung (§ 1600 d Abs. 4 BGB) oder -anerkennung (§ 1594 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden, obwohl der Unterhaltsanspruch schon vorher besteht. Also kann Unterhalt vorliegend auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Verjährung hilft nicht weiter, denn diese ist bei Ansprüchen von Minderjährigen gegenüber ihren Eltern gehemmt (§ 207 BGB). § 1613 Abs. 4 BGB enthält eine Härteklausel, von der das Gericht vorliegend offensichtlich Gebrauch gemacht hat, denn der rückständige Unterhalt muß nicht auf einmal, sondern in Raten (innerhalb zweier Jahre) gezahlt werden.
Der Scheinvater hat keine eigenen Ansprüche gegen den wirklichen Vater. Allerdings gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes aus der Vergangenheit kraft Gesetz auf den Scheinvater über, soweit dieser "als Vater" Unterhalt geleistet hat (§ 1607 BGB). Er, der unwissentlich für den wirklichen Vater eingesprungen ist, kann nun statt des Kindes den Unterhalt für die Vergangenheit verlangen, allerdings nur in der Höhe in der der Vater hätte leisten müssen und auch nicht mehr als er, der Scheinvater, tatsächlich geleistet hat. Gäbe es diese Vorschrift nicht, müßte der Scheinvater das Kind und das Kind den Vater in Anspruch nehmen. Durch § 1607 BGB wird das Kind entlastet und der Scheinvater wendet sich direkt an den wirklichen.
Im Ergebnis zahlt der wirkliche Vater den Unterhalt für SEIN Kind und das Kind wird nicht mit Rückforderungen des Scheinvaters belastet. Das erscheint mir nicht ungerecht.
Vielleicht noch eine Ergänzung:
Würde der Scheinvater seine Vaterschaft erfolgreich anfechten, ohne daß der wirkliche Vater bekannt wäre, gäbe es für den Scheinvater keine Möglichkeit, den nach §1613 Abs. 3 BGB übergegangenen Anspruch gegenüber dem Scheinvater zu realisieren. Dann könnte er seinen Unterhalt vom Kind nach § 812 BGB zurückfordern, soweit der Anspruch nicht verjährt ist (drei Jahre). Das Kind hätte den Unterhalt ohne Rechtsgrund erhalten, da eine Unterhaltspflicht tatsächlich nicht bestanden hätte. Allerdings müßte das Kind den Unterhalt nur herausgeben, soweit er noch nicht verbraucht ist (§ 818 Abs. 3 BGB, Einrede des Wegfalls der Bereicherung). Das heißt, soweit der Unterhalt in das tägliche Leben geflossen ist, wäre er weg und müßte nicht herausgegeben werden (etwa durch Aufnahme eines Darlehns). Hätte der Scheinvater für das Kind aber beispielsweise ein Sparbuch angelegt oder das Kind hätte selbst vom Unterhalt gespart, müßte das Guthaben herausgegeben werden.