@#23
Der Grundsatz ist, daß jeder die Tatsachen darlegen und beweisen muß, die für ihn günstig sind und auf die er sich beruft. Hintergrund ist, daß es jedem obliegt, sich um die Belegbarkeit der für ihn günstigen Tatsachen selbst zu kümmern (Verträge schriftlich abschließen, Quittung verlangen, Schriftstücke per Einschreiben schicken) und daß man keine negativen, sondern nur positive Tatsachen beweisen kann (niemand kann beweisen keine 1.000,- Euro bekommen zu haben, durch Zeugen, Quittung, Bankbestätigung etc. kann man aber beweisen, daß man 1.000,- uro bezahlt hat).
In dem von Dir geschilderten Fall müßte der Mann - sofern es die Frau bestreitet - beweisen, daß er seiner Partnerin 1.000,- Euro gegeben hat, daß es sich um ein Darlehn gehandelt hat (und nicht etwa um eine Schenkung oder Ausgleichszahlung, wie die Frau behauptet) sowie daß das Darlehn fällig, das heißt abgelaufen oder gekündigt ist. (Allerdings liegt in einer Klageerhebung im Regelfall eine konkludente Kündigungserklärung.) Kann er nicht beweisen, daß es eine darlehnsweise Hingabe des Geldes war, würde seine Zahlungsklage abgewiesen.
Stünde dagegen die darlehnsweise Hingabe fest und die Frau würde sich darauf berufen, daß sie schon zurückgezahlt habe oder ihr die Rückzahlung durch den Mann erlassen worden sei, müßte sie dies als für sie günstige Tatsache beweisen.
Alles andere ist irrelevant, insbesondere wer ansonsten was bezahlt hat. Es erfolgt keine Abrechnung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nur wenn über das gemeinsame Wirtschaften hinaus Verträge geschlossen werden, wie vorliegend ein Darlehnsvertrag oder ein Partner hat etwas an den anderen verkauft oder vermietet, sind diese Verträge natürlich unabhängig vom Bestand der Lebensgemeinschaft zu erfüllen. Wenn in der Partnerschaft ein "Schuldschein" (schriftliches Schuldanerkenntnis) ausgehändigt würde, wäre dies natürlich ein Beleg dafür, daß die Schuld unabhängig von der Partnerschaft bestehen soll. Wenn also aus irgendeinem Grund eine Rechtsbeziehung über die Partnerschaft hinaus begründet werden soll, empfielt es sich, dies schriftlich zu tun. Dann bestehen bei Beendigung der Beziehung keine Zweifel, daß ein Geldbetrag zurückgezahlt werden muß.