G

Gast

Gast
  • #1

Müssen seit Jahren geschiedene Ex-Männer ihren Ex-Frauen bei wirtschaftlicher Notsituation

dann doch wieder Unterhalt zahlen? Geht natürlich auch umgekehrt - Ex-Frau zahlt an Ex-Mann, so er evtl. durch Wirtschaftskrise oder Krankheit (Selbständig) in Not gerät. Kann das Amt dies verlangen und beim geschiedenen Expartner dann wieder Geld holen? Selbst wenn vorher keine Unterhaltszahlungen geleistet wurden. Oder muss die Allgemeinheit / der Staat / H4 für diese wirtschaftliche Notsituation aufkommen und zahlen?
 
G

Gast

Gast
  • #2
Meines Wissens (der ich als RA mal Familienrecht gemacht habe) ist es so:

Nach der Scheidung ist prinzipiell jeder selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich.

aber:

1. Ein Partner kann sich selbst nicht unterhalten, z. B. wegen Krankheit die bis zum Tag der Scheidung (also auch vor Beginn der Ehe) eingetreten sind

2. Er ist wegen der Betreuung von Kindern an der Erwerbstätigkeit gehindert.

Ansonsten der Weg zum Amt. Es ist aber gut10 Jahre her, daß ich mit diesem Rechtsgebiet was zu tun hatte, und so kann ich Dir nur diese grobe Information geben und Dich bitten, mal konkreter zu sagen, wo der Schuh drückt - vor allem, weil sich aktuell was geändert haben könnte.
 
G

Gast

Gast
  • #3
Lies mal die § 1569 ff. BGB

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

da solltest was finden.
 
G

Gast

Gast
  • #4
Das Scheidungsgesetz wurde doch letztes Jahr geändert. Eigentlich müssen beide Partner selber für ihren Unterhalt sorgen.
Frag mal lieber beim Amt nach, vielleicht habt Ihr einen Vertrag, der Verpflichtungen nach der Ehe vorsieht. Das kann aber im Forum niemand wissen, Dein Scheidungsanwalt kennt sich sicher aus..
 
G

Gast

Gast
  • #5
zico,m
Der Ex-Partner muß nicht Zahlen,wenn im Scheidungsurteil der Verzicht auf Unterhaltsleistungen auch in Not vereinbart und unterschrieben wurde-wenn nicht kann in Notsituationen auch nach Jahren auf den Ex-Ehepartner in Sachen Unterhalt zurückgegriffen werden.Also alles aktenkundig machen....
 
G

Gast

Gast
  • #6
@4: kann man denn diese Unterhaltsleistung komplett heraus nehmen, ohne wg. Sittenwidrigkeit des Vertrages wieder verklagt werden zu können?
 
G

Gast

Gast
  • #7
Lisa
@Fragesteller. Ja, das ist möglich. Wenn z. B. ein Partner seinen nachehelichen, ihm grundsätzlich zustehenden Unterhaltsanspruch nicht realisiert hat oder wenn dieser gekürzt bzw. ganz weggefallen war, z. B. weil er eine neue, nichteheliche Lebensgemeinschaft gegründet hat - diese dann aber scheitert, dann kann er, unter bestimmten Voraussetzungen, erneut auf Unterhalt klagen. Es kommt jedoch auf den individuellen Fall an und auf die "Zumutbarkeit" der Unterhaltsleistungen für den Zahlungspflichtigen. Hier spielt auch die Zeitschranke eine wesentliche Rolle, d. h. ob sich der ehemals Unterhaltspflichtige darauf einstellen durfte, dass seine Unterhaltsverpflichtung entgültig weggefallen war.
Die Vorgeschichte spielt somit eine wesentliche Rolle. Ein Partner der dem oder der Ex noch NIE zu Unterhalt verpflichtet war, kann auch in einer persönlichen Notsituation nicht zu Leistungen herangezogen werden.
Du solltest in jedem Fall einen Anwalt für das Familienrecht einschalten.
 
G

Gast

Gast
  • #8
zico,m
#5 Ein Vertrag ist ein Vertrag,so wie er bei der Scheidung festgelegt wurde wird er auch als Maßstab gelten.Also alles vor und mit der Ausarbeitung des Scheidungsurteiles klären,weils nach der Unterschrift kaum(keine) noch Chancen auf rückwirkende Änderungen gibt.Einfach den Punkt -beiderseitiger Unterhaltsverzicht,auch in Not--mit in den Scheidungsantrag bzw Scheidungsurteil aufnehmen lassen-den dann beide unterschreiben.Wichtig! ---auch in Not---mit anfügen,sonst kann man den den Ex wirklich in Notfällen später noch zu Zahlungen verpflichten.Achtung!Beiderseitig bedeutet aber auch wenn man selbst in Not gerät,daß man dann natürlich auch nicht mehr auf den anderen zurückgreifen kann.Anwalt kann muß aber nicht zurate gezogen werden,wichtig ist das der Scheidungsrichter in der Verhandlung auf die gewollte Aufnahme der schriftlichen Fixierung dieses Punktes im Scheidungsurteil hingewiesen wird.Ists besiegelt spielt die Vorgeschichte und Zukunft keine Rolle mehr.Nochmals der Punkt heißt----beiderseitiger Unterhalsverzicht,auch in NOT----dazu müssen sich aber beide Parteien(Ex-Partner) einig sein,weil einseitig oder nur beiderseitiger Unterhaltsverzicht geht auch-dann kann aber einer eventuell irgendwann der Dumme sein.
Ein Anwalt für Familienrecht wird dir auf jedenfall weiter helfen
 
G

Gast

Gast
  • #9
Lisa
@7 Ein Vertrag, ein Vergleich, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird wohl auch nur dann von einem Richter akzeptiert werden, wenn eine Partei nicht über Gebühr benachteiligt wird. Zum Beispiel wäre es sittenwidrig, den Versorungsausgleich auszuschliessen, wenn ein Partner überhaupt keine Ansprüche während der Ehe erworben hat und diese nicht in einer anderen Form ausgeglichen werden.
 
G

Gast

Gast
  • #10
@zico
Was passiert, wenn demjenigen später, falls er denn nun einmal in Not geraten würde, Leistungen von Ämtern versagt werden, weil der Rückgriff auf den Ex-Partner ausgeschlossen wurde? Kennst Du Dich mit solch einer Konstellation aus?
Frau, 41
 
G

Gast

Gast
  • #11
zico,m
#8 Der Versorgungsausgleich ist dafür da,dem Ex-Partner die einseitig nicht erworbene Versorgungsleistungen in der Ehe auszugleichen.zB,spätere Rentenanwartschaften -- ist also unabhängig vom gegenseitigen Verzicht auf Unterhalt der Scheidungswilligen oder Ex-Partner.
#9Soweit wie ich informiert bin,wird bei in Not geratenen Ex-Partnern genauso Verfahren wie bei Unverheirateten--es wird auf die Familie zurückgegriffen(Mutter Vater, wenn man hat-eigene Kinder usw.) falls sie von den Leistungen der Ämter ihre Verpflichtungen nicht tätigen können.Der Rückgriff(in Not) auf den Ex-Partner ist genauso möglich-auch nach Jahren noch-sofern nicht bei der Scheidung der Unterhaltsverzicht auch in Not aktenkundig gemacht wurde.
Einfach einmal von einem RA für Familienrecht beraten lassen
 
Top