Normalerweise bleibt die Unterhaltspflicht bestehen, wenn der unterhaltsbedürftige Ex-Ehepartner eine neue Beziehung eingeht. Sie endet, wenn der unterhaltsbedürftige Expartner sich wieder verheiratet. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft steht dem Unterhaltsanspruch auch bei Zusammenleben (erst mal) nicht entgegen. Etwas anderes gilt erst dann, wenn `sich das Zusammenleben mit dem neuen Partner in einer Weise verfestigt hat, daß die neue sozioökonomische Lebensgemeinschaft praktisch an die Stelle einer neuen Ehe getreten ist, weil sie eine ehegleiche Solidarität vermittelt`. Eine solche Verfestigung der neuen Beziehung wird indes erst bei einer gewissen Mindestdauer angenommen, die bei zwei bis drei Jahren liegt.
Wie immer bei solchen Themen, sind diese Fragen einzelfallabhängig, differenziert und nur schwer pauschal zu beantworten. Es kommt im Einzelfall auf vieles an: Dauer der Ehe, wie lange geschieden, gibt es Kinder, wie alt sind die, bei wem leben sie, wie genau gestaltet sich diese neue Beziehung...? Letztendlich kann Dir nur ein Rechtsanwalt eine konkrete, auf Deinen Einzelfall passende Antwort geben. Ich vermute, Du hast Dich bei der Scheidung anwaltlich vertreten lassen. Falls Du mit Deinem Anwalt zufrieden warst, solltest Du Dich an ihn wenden. Das kostet nicht die Welt. Wenn Du anwaltlich beraten, einen Monat früher die Unterhaltszahlungen einstellen kannst, hast Du vermutlich mehr gespart, als die anwaltliche Erstberatung kostet.