Juristen leben gut davon, dass die Dinge nicht so einfach sind, wie es der billig und gerecht denkende Mensch gerne hätte. Und die Standard-Antwort lautet: Es kommt sehr auf den Einzelfall an. Deshalb ist anwaltliche Unterstützung da eigentlich unerlässlich, falls eine Fristsetzung zuvor nicht ,,gefruchtet" hat.
Im Zuge einer Ehe und eines zuvor gemeinamen Haushalts (wem auch immer die Wohnung selbst zuzuordnen ist), gibt es die Möglichkeit eines familiengerichtlichen ,,Auseinandersetzungsverfahrens". Bei zuvor ,,loser Partnerschaft" kann die Sache komplizierter, aber auch einfacher sein.
Erfolgt die Fristsetzung nicht ,,anwaltlich", ist selbst ,,per Einschreiben / Rückschein" nicht ,,sicher" genug. Die ,,saubere" Alternative führt über den für die ladungsfähige Anschrift des Ex zuständigen Gerichtsvollzieher. Es geht aber auch ,,preiswerter", indem das Schreiben mit der Fristsetzung nicht selbst, sondern von einem Dritten zur Post gegeben wird, der auf einer zuvor erstellten Kopie des Schreibens unterschreibt: ,,Habe das Original zu dieser Kopie am . . . an die Anschrift . . . per Einschreiben / Rückschein persönlich zur Post gegeben". Dieser Dritte muss allerdings auch bereit sein, gegebenenfalls als Zeuge vor Gericht zur Verfügung zu stehen. Und das Einlieferungsdokument muss vorgelegt werden können.
Das Gericht wird gegebenenfalls ,,Treuhänderpflichten" gegen ,,unzumutbare Beeinträchtigung" abzuwägen haben Auch dein übliches Aufbewahrungsverhalten bei eigenen Sachen kannn da eine Rolle spielen.
Grundsätzlich darf niemand deine räumliche Verfügungsgewalt oder gar deine Handlungsfreiheit blockieren.
Ist der Ex nicht zahlungsfähig, gehen die ,,Kosten des Verfahrens" zu deinen Lasten, da dann icht ,,der Staat" einzuspringen hat, sondern der Kläger selbst.
Hanjo58