Hier wird aber ziemlich wirr durcheinander geschossen. Mal iF ganz grob ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Richtigkeit:
Fakt ist: Trennungsunterhalt soll der Aufrechterhaltung des bisherigen gemeinsamen Lebensstils dienen und ist lediglich ein Überbrückungsunterhalt vom Tag der Trennung bis zum FamG-Beschluss der Scheidung bzw. deren Rechtskraft. Er ist nicht disponibel, d.h. auf ihn kann nicht verzichtet oder er sonstig modifiziert werden, und er fällt in einer Doppelverdienerehe, selbst bei beachtlichen Einkommensdifferenzen, idR verhältnismäßig gering aus, weil sich viele Ausgaben gegenrechnen lassen (Miete + angemessene NK, Werbungskosten, Kreditraten, sogar Unterhaltskosten für übernommene Haustiere). Zwischenzeitliche Lohnerhöhungen etc. sind unbeachtlich, Stichtag ist Trennungstag. Führt man sich den eingangs beschriebenen Zweck iVm der Abschaffung des Verschuldensprinzips bereits in den 70ern vor Augen, so wird klar, dass der Gesetzgeber- wohl zu Recht- davon ausgeht, dass in den meisten Fällen BEIDE am Scheitern der Ehe schuld sind und die bisherige Solidarität der Ehegemeinschaft deswegen uneingeschränkt fortgeführt werden soll.
Kindesunterhalt ist ebenfalls nicht disponibel, und das zu Recht; alles andere- in gebotener Kürze- wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter, der Kinder. Das ist für mich auch persönlich der Punkt, wo ich der Auffassung bin, dass jeder Vater, der den zahlen kann, aber nicht will, verachtenswert ist. Bei "untergeschobenen Kindern", was gerne angeführt wird, gibts ja auch die Vaterschaftsanfechtungsklage; im Übrigen rechtfertigt auch- weder moralisch noch rechtlich- ein Umgangsentzug eine Zahlungseinstellung, weil es sich hier um Streitereien der Eltern handelt.
Nachehelicher Unterhalt ist disponibel, wieder mit der Ausnahme kein Vertrag zu Lasten Dritter, vor allem dem Sozialhilfeträger (Gruß an den w-Gast der da arbeitet, bin selbst beim üo Träger

).
Versorgungsausgleich ist ebenfalls weit disponibel, unterliegt jedoch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach dem VersorgungsausgleichsG.
Mein Tipp daher: Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar! Kostet nicht viel, spart Gebühren vor Gericht, fachliche Beratung ist top, besser als die einseitige beim Anwalt, der von mehr Streit nehr Gebühren hat. Solange beide noch ein bisschen Grips in der Birne haben der beste Weg.
M, 29, beim Notar gearbeitet, jetzt üö Träger SozH, geschieden- mit Folgenvereinbarung.